Keine Gebührenerhöhung just for fun

Die EU hatte eine Richtlinie erlassen nach der von jPöR (juristischen Personen öffentlichen Rechts, z.B. Gemeinden und Landkreise) verlangt wird in bestimmten Fällen Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) zu verlangen. Das sollte überall dort fällig werden wo die jPüR in möglicher Konkurrenz zur Privatwirtschaft tätig wird.
(Die Einzelheiten sind etwas komplizierter, aber als Faustregel gilt das.)
In Berlin hielt sich die Begeisterung in Grenzen: Zwar wurde das UStG (Umsatzsteuergesetz) geändert, aber gleichzeitig eine „Optionsfrist“ von 2 Jahren eingeräumt. D.h. die jPöR konnten durch einfache Erklärung an das Finanzamt die Optionsfrist nutzen und hatte damit 2 Jahre Zeit zur Umsetzung.

Nideggen gab diese Erklärung am 02.11.2016 ab. Seit dem hat der Bund regelmäßig rechtzeitig vor Fristablauf die Optionsfrist um 2 Jahre verlängert. In 2022 war das nicht der Fall. Der Rat erhöhte deshalb am 27.09.22 z.B. die Parkgebühren mit Wirkung vom 01.01.23. Danach – am 16.10.22 – wurden die Kommunen darüber informiert, dass nun doch noch mit einer erneuten Fristverlängerung zu rechnen ist. Bei den Mitarbeitern in der Finanzbuchhaltung löste diese kurzfristige Entwicklung „Unmut“ aus.

Längst überfällige und dann kurzfristige Entscheidungen der Bundesregierung sollten eigentlich nach Gaspreisbremse usw. nicht mehr allzu sehr überraschen.
Jedenfalls wurde dem Haupt- und Finanzausschuss empfohlen dem Rat die Rücknahme der Optionserklärung vorzuschlagen.

Die Folgen wären:

  • Die Mitarbeiter der Finanzverwaltung könnten ihre Vorarbeiten endlich umsetzen und auf ihre Leistungen zu Recht stolz sein.
  • Die Gebührenpflichtigen zahlen in bestimmten Fällen zusätzlich USt.
  • Die Stadt nimmt die USt ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Dass dies kein echter Gewinn für Nideggen sein kann, war allen Fraktionen klar. Nach dem Motto „Keine Gebührenerhöhung just for fun“ (O-Ton Lothar Pörtner, Unabhängige) lehnten sie die Rücknahme der Optionen ab.

Die Folge:
In der Ratssitzung 13.12.22 werden die bisherigen Gebührenerhöhungen, soweit sie durch die USt bedingt sind, zurückgenommen.
Das gilt, wenn die Rechtslage bis dahin wie erwartet geändert wird.

Erwin Fritsch, 01.12.22