Der Bund hat im Sommer 2022 das Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) verabschiedet, das am 01.02.2023 in Kraft getreten ist. Mit diesem Artikelgesetz sind unter anderem das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eingeführt und das Baugesetzbuch (BauGB), das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie das EEG geändert worden.
Verbindliche Zielsetzung
Nach § 3 Abs. 1 WindBG sind in NRW bis Ende 2027 mindestens 1,1 % (= 37.500 Hektar) und bis Ende 2032 dann 1,8 % der Landesfläche für WEA in Städten und Gemeinden nutzen.
Neuer Einschnitt in die kommunale Selbstverwaltung
Die Landesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, die nötigen Flächen nicht wie bisher über die kommunale Bauleitplanung, sondern über die Regionalplanung festzulegen. Diese Möglichkeit ist durch § 3 Abs. 2 WindBG eröffnet.
D.h.:
Nicht mehr die Städte und Gemeinden werden in Flächennutzngsplänen (FNP) sondern die 5 Bezirksregierungen (BetReg) und der Regionalverband Ruhr in ihren jeweiligen Regionalplänen oder neuen Teil-Regionalplänen für Erneuerbare Energien die Vorranggebiete festlegen.
Dazu müssen für alle Planungsregionen Flächenwerte vorgegeben werden, die in der Summe die 1,1 beziehungsweise 1,8 %der Landesfläche bilden. Empfehlungen für die Flächenwerte der einzelnen Planungsregionen wird zeitnah die Windpotenzialstudie
liefern, die das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) zurzeit aktualisiert.
Diese werden dann im Landesentwicklungsplan NRW (LEP) verbindlich festgelegt. Während dieser Schritt gemäß § 3 Abs. 3 WindBG bis zum 31. Mai 2024 erfolgt sein muss, gibt § 3 Abs. 1 WindBG für die Erreichung des ersten Teilziels – der räumlichen Festlegung von Windenergiebereichen auf 1,1 Prozent der Landesfläche – Zeit bis zum 31. Dezember 2027.
Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz
Die Errichtung und der Betrieb von WEA liegen nunmehr „im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit“. Auch Landschaftsschutzgebiete dürfen zukünftig in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden. Schutzmaßnahmen zugunsten von betroffenen Arten unterliegen einer Zumutbarkeitsschwelle. Als Ausgleich für diese Einschränkungen wird es zukünftig nationale Artenhilfsprogramme geben, die das Bundesamt für Naturschutz betreut. Die Anlagenbetreiber müssen zur Finanzierung beitragen.
Übergangsvorschrift
Nach der Übergangsvorschrift des § 245 e Abs. 1 BauGB ist eine Konzentrationszonenplanung noch bis zum 1. Februar 2024 möglich. Entsprechende Planungen müssen bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sein, damit sie die beabsichtigte Ausschlusswirkung entfalten. Die Ausschlusswirkung aller am 1. Februar 2024 bestehenden Konzentrationszonen bleibt bis zum Erreichen des ersten Flächenziels in NRW bestehen, endet aber spätestens am 31. Dezember 2027, wenn bis dahin nicht auf 1,1 % der Landesfläche Windenergiegebiete in den Regionalplänen ausgewiesen sind.
D.h. für Nideggen:
Nur wenn die sich z.Zt. in Arbeit befindliche Änderung des FNP zu eimem vor dem 01.02.2024 von der BezReg genehmigten FNP führt, werden die darin festgelegten Konzentrationszonen Ausschlusswirkung für WKA im übrigen Stadtgebiet haben. Ob das gelingt ist zumindest zweifelhaft.
Erwin Fritsch, 01.02.23