„Offener Brief“

Am 19.02.19 hatte der Rat die z. Zt. gültige „Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr“ beschlossen. Die Satzung regelt den Kostenersatz in den Fällen, in denen der Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird oder wenn der Fahrzeug-/Anlagenbesitzer im Rahmen der Gefährdungshaftung haftet. Bisher üblich waren kleinere Schadensfälle (Beseitigung von Ölspuren) in der Größenordnung von insgesamt unter 10.000 € pro Jahr. Diese „Kleinschäden“ werden von den Versicherungen problemlos erstattet. Bei einem „Großschaden“  (z.B. Brand einer Autowerkstatt) kann es für die Rechtsabteilung einer Versicherung lohnend werden, den Schaden durch Prüfung der Rechtmäßigkeit der Satzung zu verringern.

Der Beschluss erfolgte mehrheitlich gegen die Stimmen der MFN-Fraktion. Wir hatten bereits damals darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Berechnung der Kosten entstehen können. Da nur tatsächlich durch Einsätze verursachte Kosten gefordert werden können, wurden zur Ermittlung der Kostenerstattung für die Einsatzstunde eines Fahrzeugs die anrechenbaren Kosten für Fahrzeuge durch die Einsatzstunden geteilt. Die außerhalb von Einsätzen entstehenden Kosten sind nicht anrechenbar. Zu Vereinfachung der Berechnung wurde mit der Formel Nutzungsstunden = 120 % der Einsatzstunden gearbeitet.
Die pauschale Anwendung dieser Formel erschien uns bei 3 Fahrzeugen nicht sinnvoll:
– Kdo-Wagen
Die in der Kalkulation verwendeten Werte ergaben einen Betriebsstoffverbrauch von ca. 40 € pro Stunde.
– Mehrzweckboot und Quad
Nur 1,6 Std pro Jahr waren für Einweisungs- und Übungsfahrten angesetzt.
Konkrete Werte lagen damals noch nicht vor. Bei einer Neukalkulation können Werte aus 2018/2019 verwendet werden.

Damals hatten wir nur Bedenken, ob die Satzung rechtlich haltbar ist. Inzwischen wissen wir: Bereits die falsche Berechnung eines einzelnen Fahrzeugtyps kann bei einer rechtlichen Prüfung der Satzung zu deren Nichtigkeit führen.

 VerwG Münster – 1 K 1217/11-, Leitsatz zum Urteil v. 23.01.2012:
„Legt eine Gemeinde der in einer Satzung geregelten Kosten­berechnung eines Feuerwehreinsatzes eine fehlerhafte Kalkulation zugrunde, führt diese nicht nur zur Nichtigkeit des pauschalierten Stundensatzes, sondern zur Gesamtnichtigkeit der Feuerwehr­kostensatzung.“

Sollte anlässlich eines „Großschadens“ die bestehende Satzung von der Rechtsabteilung einer Versicherung geprüft werden, besteht also die Gefahr einer Nichtigkeitsfeststellung durch das Verwaltungsgericht. Die Stadt bekäme dann keine Kostenerstattung. Eine nachträgliche Änderung der Satzung ist unzulässig.

Die Satzung soll spätestens im Rhythmus von drei Jahren oder bei Änderungen neu kalkuliert werden. Nachdem Bürgermeister und Ratsmehrheit am 19.02.19 aus sachlich nicht begründbaren Motiven unseren Antrag abgelehnt hatten, war Mitte 2019 der richtige Zeitpunkt, um dem Rat eine neue Chance für verantwortungsvolles Handeln zu geben. Wir beantragen deshalb:

„Im Rahmen der jährlichen Prüfung der Gebührenkalkulationen wird auch die „Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr“ überarbeitet. Dabei sind für Kdo-Wagen, Quad und Mehrzweckboot realistische Nutzungsstunden anzusetzen.“

Für Quad und Mehrzweckboot können jetzt aktuelle Zahlen verwendet werden. Für den Kdo-Wagen brauchten wir noch ein überzeugendes „Ratsmitglied-sicheres“ Argument. Das lieferte die Akteneinsicht:
Die in 2018 gefahrene Strecke kann nur mit einer weit über 200 km/h liegenden Durchschnitts­geschwindigkeit in den in der Kalkulation verwendeten Nutzungs­stunden zurückgelegt werden.

Dass unser Antrag Bürgermeister und Ratsmehrheit nicht gefallen wird, war absehbar. Er kam aber auch zu einer skurrilen Reaktion: Dem „Offenen Brief“ der Löschgruppenführer.
Wer diesen Offenen Brief liest, erfährt von dem Unmut der Feuerwehr über eine Akteneinsicht der MFN-Fraktion in das Fahrtenbuch des Kdo-Wagens.
Die Feuerwehrkameraden hatten „im Zuge des jüngsten Einsatzgeschehens“ davon Kenntnis erhalten. Im Klartext: Sie wurden vom Wehrleiter darüber „informiert“. Der Wehrleiter hat sie aber nicht sachlich informiert, sondern seine sehr eigene persönliche Sicht vermittelt. Danach richtet sich ein „unausgesprochenes Misstrauen“ der MFN gegen den Wehrleiter.

Mit seiner Aufforderung an die Löschgruppenführer, sich mit dem Offenen Brief solidarisch auf seine Seite zu stellen, hat Herr Latz der Wahrheit einen guten Dienst erwiesen. Seine unberechtigten Vorwürfe gegen MFN kamen so an die Öffentlichkeit. Sie können unvoreingenommen und sachlich geprüft werden. Wir hatten die Wehrleitung und die Löschgruppenführer zu unserer Fraktionssitzung am 19.08.19 eingeladen und konnten den Zweck der Akteneinsicht und unsere Absicht erläutern. Zumindest teilweise trafen wir auf Verständnis. Zu einer Änderung oder Ergänzung ihres Offenen Briefes konnten sich die Löschgruppenführer aber noch nicht aufraffen.

Offen bleibt die Frage, ob die Ratsmehrheit es diesmal schafft sachlich zu entscheiden. Aber auch wenn der Antrag wieder abgelehnt wird, handeln wir weiter nach unserer Verpflichtung „Schaden von der Stadt Nideggen abzuwenden“.

Erwin Fritsch, 27.08.19

Rat 19.02.19

Straßenbauprogramm 2019

Die CDU-Fraktion hatte eine Überarbeitung der KAG Satzung beantragt.
Der Beschlussvorschlag der CDU lautete:

  1.  Die Stadt Nideggen nimmt eine Überarbeitung ihrer eigenen Satzung zur Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG vor und senkt die festgelegten Anteile der Beitragspflichtigen auf die Mindestbeitragsätze gemäß Mustersatzung NRW. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat der Stadt Nideggen unverzüglich eine so geänderte Fassung der kommunalen Satzung nach § 8 KAG zur Entscheidung vorzulegen.
  2. In den kommenden Jahren ist die Straßenausbauplanung der Stadt Nideggen auf die Verfügbarkeit der Mittel aus den hierfür verfügbaren Pauschalen des Landes abzustimmen. Zu diesem Vorgehen wird die Erlaubnis der Bezirksregierung eingeholt.

Zur Gegenfinanzierung wurde vorgeschlagen, die Mittel aus der neuen, ab 2019 den Gemeinden zusätzlich zur Verfügung gestellten Aufwands-/Unterhaltungspauschale zu verwenden. Diese Pauschale (gemäß HH-Plan 147.327 €, tatsächlich gemäß Gemeindefinanzierungsgesetz 147.414,18 €) kann die Stadt zwar beliebig verwenden, aber nur einmal. Sie ist im Haushalt bereits verplant.

Zur Senkung der Anliegerbeiträge in der KAG-Satzung ist die Genehmigung der BezReg notwendig. Das ist unrealistisch. Wir wollen auch eine Entlastung der betroffenen Anlieger, halten aber eine andere Vorgehensweise für zweckmäßiger:

  • Reduzierung der Anliegerbeiträge, wenn die Stadt nicht regelmäßige laufende Unterhaltung und Instandsetzung nachweisen kann. Das wird durchgängig der Fall zu sein.
  • Aufnahme einer Klausel in die für jede Straße einzeln zu erlassende Satzung, die sicherstellt, dass der Beitrag nachträglich geändert wird, wenn eine NRW-Gesetzesänderung die Anlieger doch günstiger stellen sollte.

Der Tagesordnungspunkt wurde in die nächste Bau-Ausschusssitzung, am 19.03.19, vertagt. Mit EMail vom 26.02.19 gab er dann bekannt, dass das Bauamt auch zu dieser Sitzung nicht fertig wird.
Die gesamten Maßnahmen aus dem Straßenbauprogramm 2019 werden somit um ein Jahr verschoben.

Kostenersatz für Feuerwehr-Einsätze

Feuerwehr-Einsätze sind grundsätzlich kostenlos.

Kostenpflichtig werden sie, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit die Gefahr verursacht haben oder bei der Gefährdungshaftung (die gilt z.B. beim Betrieb von Kfz oder Anlagen). Eine entsprechende Satzung regelt die in diesen Fällen zu erstattenden Kosten. Meist handelt es sich um kleinere Beträge für die Beseitigung von Ölspuren auf Fahrbahnen (in der Summe jährlich unter 10.000 €). Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zahlt keine Versicherung. Bei der Gefährdungshaftung liegt normalerweise ein Versicherungsfall vor. Dabei kann es auch zu einer hohen Summe kommen, wenn z.B. ein Feuer in einer Kfz-Werkstatt ausbricht. Erst wenn es im Rahmen der Gefährdungshaftung zu so einer hohen Schadenssumme kommt werden Versicherungsjuristen sich die Satzung genauer ansehen. Dann kommt es darauf an, ob von der Stadt in das von der Kommunalagentur zur Verfügung gestellte Kalkulationsmuster korrekte Werte (im wesentlichen Kosten für Treibstoff und Instandsetzung und Nutzungsstunden) eingegeben wurden. Ist das nicht der Fall, kann die Stadt ihre Forderung nicht durchsetzen.

Am 19.02.19 beschloss der Rat eine rechtlich nicht durchsetzbare Satzung. Wie kam es dazu?

Am 27.11.18 legte der Ordnungsamtsleiter, Herr Tauscher, dem Rat einen Satzungsentwurf zum Beschluss vor. Bei der Dateneingabe war erkennbar gepfuscht worden (kaum zu glauben, dass ein Kfz in 2017 für 332,09 € getankt hatte und 2018 für 332,09 € – auf den Cent genau der gleiche Betrag). Der Rat verlangte eine Überprüfung und Neuvorlage.

Zum Haupt- und Finanzausschuss am 22.01.19 legte Herr Tauscher eine geänderte Kalkulation zur Beratung vor. Die Ausschussmehrheit wollte aber „durchwinken“ nicht ernsthaft „beraten“:

  • Herr Keß (SPD) begnügte sich mit dem konstruktiven Beitrag „Alles Quatsch“
  • Herr Obladen (FDP) behauptete das sei unnötig, weil die Satzung „nie angewendet“ werde.

Also empfahl der Ausschuss dem Rat die Zustimmung zur Satzung.

Um dem Rat eine Chance zu geben stellten wir einen Antrag, in dem wir unsere Argumente ausführlich begründeten. Auch das nutzte nichts. Nur MFN lehnten die vorgelegte Satzung ab. Alle anderen stimmten zu.

Beispiele für die „Ungereimtheiten“ in Herrn Tauschers Kalkulation:

  • Für den KdoW (Kommandowagen, Pkw) rechnet er mit 1.250 € Treibstoffkosten. Gem. seiner Beschlussvorlage wurde der Haushaltsansatz verwendet. Dieser beträgt 1.000 €.
  • Wenn seine Angaben für den KdoW stimmen, verbraucht der KdoW pro Stunde Treibstoff für 40,06 €.
  • Für Quad und Mehrzweckboot stehen jährlich jeweils nur 1,6 Stunden für Einweisungs- und Ausbildungsfahrten zur Verfügung.
  • Der KdoW wird nur 5,2 Stunden pro Jahr zusätzlich zu den Einsatzfahrten genutzt.
  • Die Ziffer 4.3 „Basisjahre für Kalkulation“ im Kalkulationsvermerk fordert: „Im Sinne einer ordnungsgemäßen Kalkulation werden die Daten mit der höchsten Belastbarkeit für die Kalkulation herangezogen. Je nach Kostenposition werden ein dreijähriger Durchschnitt, das letzte Jahr oder der Haushaltansatz des Kalkulationsjahres angesetzt.“
    Beim GLW-2 hatte Herr Tauscher 181,50 € angesetzt. Der Haushaltsansatz ist 500,00 €. Der Verbrauch in 2018 war 296,51 €, in 2017 war er 274,37 €. Keiner der Werte wurde genutzt. Es musste also der Durchschnittswert aus den Jahren 2016 – 2018 gebildet worden sein. Das geht nur auf, wenn das Kfz in 2016 für -26,38 € getankt (Treibstoff an der Tankstelle abgeben) hat.

Der Umgang mit der Wahrheit:

  • Ich hatte geschrieben: „Diese 3 „Schätzwerte“ liegen auch nach Einschätzung von Herrn Latz (Leiter der freiwilligen Feuerwehr)vom 02.02.19 eher unter den zu erwartenden Nutzungswerten.“
  • Die Verwaltung (Herr Tauscher im Auftrag des Bürgermeisters) schrieb: „Nach Rücksprache mit dem Wehrleiter, wurde diese Aussage nicht getroffen, entspricht also aus Sicht der Verwaltung nicht der Wahrheit.“
  • Herr Latz war zurückgepfiffen worden.

Ich werde Herrn Latz keine Fragen mehr stellen. Auf zeitlich begrenzt gültige Antworten kann ich verzichten.

Erwin Fritsch, 11.03.19

Haupt- und Finanzausschuss 30.08.16

Windkraft Kreuzau /Steinkaul

Die Kreuzauer Flächennutzungsplanänderung Windkraft ist noch nicht rechtskräftig. Die Bearbeitung der beim Kreis eingegangenen Bauanträge für die beiden Windräder Steinkaul (nördlich Thuir) hätte der Kreis zumindest verzögern können. Das tat er nicht, sondern gab die Offenlegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Zeitraum 24.08.-23.09.16 bekannt. Die Bekanntmachung finden Sie: hier. Einwendungen gegen das Vorhaben kann jeder bis 07.10.16 schriftlich abgeben. Das gilt auch für die Stadt Nideggen. Beim öffentlichen Erörterungstermin am 08.11.16 kann jeder zuhören. Rederecht erhalten aber nur die Einwender.

Gemeinsam mit der CDU hatten wir  beantragt, den RA Brauns mit der Erarbeitung der Einwendung der Stadt und mit der Vertretung der Stadt beim Erörterungstermin zu beauftragen . Der Bürgermeister hatte sich in der Beschlussvorlage uns nur teilweise angeschlossen. Er glaubte aus Kostengründen auf die Vertretung der Stadt durch einen RA beim Erörterungstermin verzichten zu können:

„Hier reicht es aus Sicht der Verwaltung aus, dass ein Mitarbeiter der Stadt, der sich intensiv in der Thematik befindet, die schriftlich vorgetragenen Interessen vertritt und auch vorzubringen vermag, was im Verfahren mehr als ausreicht.“

Das reicht aber nicht. Eine Kurzfassung der Einwendung der Stadt vorzutragen, kann fast jeder, der Zeit hat sich vorzubereiten.
Der Vertreter der Stadt muss ein bisschen mehr können, z. B.:

  • Zwischenfragen juristisch korrekt beantworten.
  • ggf. zu anderen Einwendungen Stellung nehmen.
  • vor allem: Die gesamte Erörterung konzentriert verfolgen und registrieren was davon u.U. im Normenkontrollverfahren verwertbar ist.

Das kann kein Mitarbeiter der Stadt leisten.

Unser Antrag wurde mit den 6 Stimmen von CDU, MFN und FDP angenommen. 4 stimmten dagegen (Bürgermeister, SPD, Grüne, Unabhängige).

 

Brandschutzbedarfsplan

Den ersten Entwurf für die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes hatten wir vor der FV-Runde (Bürgermeister und Fraktionsvorsitzende) am 20.07.16 erhalten und dort bereits teilweise mit Wehrleiter und Stellvertreter besprochen. Zusätzlich hatten wir schriftlich Stellung genommen. Einige Vorschläge wurden in den nun vorgelegten Entwurf übernommen. Die nicht übernommenen und einige Ergänzungen hatten wir zusammengetragen und am Vortag in der Fraktionssitzung besprochen. In der Sitzung hatte ich eine 11 Punkte-Liste an die Wand projizieren lassen. Die Reaktion kam wie erwartet:

  • Herr Fischer (CDU) erklärte, dass die CDU keinem der Anträge zustimmen werde, weil sie diese „umfangreiche“ Liste nicht vor der CDU-Fraktionssitzung erhalten habe und deshalb nicht in der Fraktion beraten konnte.
  • Herr Keß (SPD) schloss sich ihm mit der gleichen Argumentation an.

Worum ging es in den 11 Seiten?

  • Die meisten Punkte betreffen rein redaktionelle Überarbeitungen. Z.B. Ersetzen „Wehrführer“ durch den gesetzlichen Begriff „Wehrleiter“. Oder dielandwirtschaftliche Fläche in Nideggen ist mit 36,5 qKm angebenund 6 Zeilen weiter mit 31,95 qKm. Das sind Kleinigkeiten, über die man innerhalb von Sekunden entscheiden kann. Ob man das so stehen läßt, oder nicht, ist mir letztlich egal. Die Zukunft Nideggens oder der Feuerwehr hängt davon nicht ab. Wirklich professionell wirkt es abernicht.
  • Über einen neu eingefügten Abschnitt, der ausdrücklich als „Gedankensammlung“ bezeichnet wurde, hätte man kaum lange beraten müssen. Er enthält neben wenigen sinnvollen Ideen auch etliche widersprüchliche Überlegungen und Forderungen. Im Brandschutzbedarfsplan sollen der Ist- und der Soll-Zustand gegenübergestellt werden und der Weg zum Erreichen des Soll-Zustands aufgezeigt werden.“Gedankensammlungen“ gehören nicht in diesen Plan.
  • Dass die Feuerwehr im Text die „kurzfristige“ Beschaffung eines Quad oder ATV z.B. für die Unterstützung von Rettungseinsätzen bei den Kletterfelsen fordert, aber die Einplanung in der Beschaffungsplanung vergisst, ist wohl wichtiger. Auch darüber sollte man sich schnell einigen können.

Nur 2 Punkte sind wirklich diskussionsbedürftig:

  • die bisherige Praxis, 2 Feuerwehrmitglieder mit einer wenig überzeugenden Begründung als städtische Mitarbeiter zu bezahlen (neben der Aufwandsvergütung), soll über den Brandschutzbedarfsplan „legalisiert“ und zusätzlich ausgeweitet werden.
  • der Wehrleiter, oder sein Stellvertreter, soll künftig als Angestellter der Stadtverwaltung hauptamtlich tätig werden.

Darüber hätte sachlich und konstruktiv beraten werden müssen. Es gibt gute Gründe dafür und dagegen. Die gilt es abzuwägen.

Worum ging es den Herren Fischer und Keß?

  • Sie verlangen doch tatsächlich, dass wir das Ergebnis unserer Fraktionssitzung Ihnen schriftlich vor Ihrer Fraktionssitzung zur Verfügung stellen.
  • Damit dokumentierten sie öffentlich die peinliche Dürftigkeit ihrer eigenen Sitzungsvorbereitung.
  • Um das noch zu toppen, erklärten Sie vor jeder Diskussion die prinzipielle Ablehnung aller MFN-Vorschläge.

Der Bürgermeister hätte über die Anträge einzeln abstimmen lassen können. Das konnte er aber nicht mehr, nachdem ich beantragt hatte den Tagesordnungspunkt zu vertagen, damit sich die Fraktionen mit den „umfangreichen“ Anträgen befassen können. Die Herren Keß und Fischer wollten diese zusätzliche Vorbereitungszeit nicht nutzen. Sie waren in ihrer kindlichen Trotzhaltung gefangen. Der MFN-Vertagungsantrag wurde mehrheitlich abgelehnt.

Der Bürgermeister hätte seinen eigenen Beschlussvorschlag, den Plan dem Rat zur Beschlussfassung zu empfehlen, abändern können. So schnell reagierte er nicht. Er ließ über seinen Antrag abstimmen. Also beschloss die Ausschussmehrheit, den Plan unverändert dem Rat zur Beschlussfassung zu empfehlen.

Ich binimmer wieder erstaunt, wie weit manche Ratsmitglieder bereit sind, die Grenzen ihrer intellektuellen Reaktionsfähigkeiten und ihr Unvermögen zu sachlicher Diskussion zu demonstrieren.

 

Aufwandsentschädigung für die Freiwillige Feuerwehr

Vor der FV-Runde am 20.07.16 traf ich vor dem Rathaus auf den Wehrleiter und einen seiner Stellvertreter. Wir hatten noch Zeit und unterhielten uns. Sie brachten von sich aus das Gespräch auf die viel zu geringe Aufwandsvergütung. In der FV-Runde fragte ich den Bürgermeister nach der letzten Anpassung. Er konnte keine genaue Auskunft geben (das war vor seiner Amtszeit). Nach Mail-Anfragen an den Sachgebietsleiter und einer weiteren Anfrage an den Bürgermeister war ich informiert. Über die Aufwandsentschädigung wurde letztmalig 2008 beschlossen. Eine Anhebung ist damit fällig. Nach einigen Gesprächen in der Fraktion kamen wir zur Auffassung, die Anhebung zu beantragen und gleichzeitigeine angemessene Verteilung auf die verschiedenen Funktionsträger vorzuschlagen.

  • Der Bürgermeister war von mir frühzeitig darüber informiert worden, dass wir uns der Sache annehmen werden.
  • Von Herrn Latz hatte ich mir telefonisch einige Anregungen zur Änderung eingeholt.

Nach Abstimmung in der Fraktion legten wir unseren Antrag am 10.08.16 vor. Die Verwaltung hätte in Zusammenarbeit mit der Wehrleitung bis zum 30.08.16 wenigstens einige konstruktive Änderungsvorschläge vorlegen können. Die sind in der BVL  kaum zu finden.

Beispiele:

BVL: Kommentar:

Bisher wird den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Auslagenersatz auf Nachweis gem. § 22 Abs. 1 BHKG und eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe sich je nach Funktion bestimmt, gem. § 22 Abs. 2 BHKG i. V. m. Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 08.04.2008 durch die Stadt Nideggen gezahlt.

Das ist nur teilweise richtig. Richtig ist:
Die Angehörigen erhalten z. Zt. 70 % der Zahlungen als Aufwandsentschädigung, 30 % als geringfügig Beschäftigte (siehe Antrag, letzte Seite).
Die Einführung einer Einsatz- und Übungspauschale führt aus Sicht der Wehrleitung nicht zu einer Erhöhung der verfügbaren Einsatzkräfte während des kritischen Zeitfensters zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr, da sich die meisten Feuerwehrmitglieder in diesem Zeitrahmen aus beruflichen Gründen außerhalb des Stadtgebietes aufhalten. Falsch zitiert: Wir schlagen keine „Einsatz- und Übungspauschale“ sondern eine „Einsatzpauschale“ vor.
Sie soll nicht die Verfügbarkeit erhöhen, sondern einen Ausgleich für häufigen Einsatz darstellen.
Dazu steht im Antrag (Begründung 4. Punkt):
„Wegen der geringen Anzahl jederzeit verfügbarer Mitglieder in den Löschgruppen, musste die Wehrführung in der Ausrückeordnung die Alarmierung aller verfügbaren Kräfte als Normalfall festlegen. Die am Einsatz teilnehmenden Feuerwehrmitglieder leisten damit „regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst“ (§ 22 (2) BHKG). Das rechtfertigt die Einführung der Einsatzpauschale.“
Die Einführung einer Einsatz- und Übungspauschale (§ 4 des Entwurfes) würde zudem für die Wehrleitung und die Verwaltung einen zeitlichen Mehraufwand herbeiführen, der von der Wehrleitung strikt abgelehnt wird. Es ist kaum glaubhaft, dass die Wehrleitung keine Übersichten über die Teilnahme an Einsätzen führt. Dasist schon versicherungsrechtlich zwingend notwendig.
Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung bei den Wehrleitern bspw. würde die steuerliche Freigrenze überschreiten und die über den Freibetrag hinausgehende Entschädigung würde einen steuer- und sozialabgabenpflichtigen Ertrag darstellen. Hier gilt es unter Nutzung der Freibetragsgrenzen zu einer akzeptablen Lösung zu kommen.
Außerdem ist die in § 7 des Entwurfes aufgeführte Regelung nicht auf die Angehörigen der Feuerwehr übertragbar, sondern ist lt. Auskunft des Verbandes der Feuerwehren in NRW vom Träger des Feuerschutzes abzuwickeln, was ebenfalls einen erheblichen Mehraufwand zur Folge hätte. Beispiele wortgleicher Regelungen finden Sie hier:
Stadt Voerde vom 17.03.2016

Stadt Emmerich

 

Weiterhin wird durch die Satzung in die innere Organisationshoheit der Wehrleitung gem. § 11 BHKG eingegriffen (§ 4 des Entwurfs: Die Anzahl der Übungen wird im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festgelegt). Wieder falsch zitiert. In § 4 des Entwurfs steht:
Die Anzahl dieser Übungen wird im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festgelegt.
Das in der BVL fehlende „dieser“ zeigt, dass besonders angeordnete Einsatzübungen gemeint sind. Da sie Zusatzkosten verursachen, kann die Wehrleitung nicht selbständig entscheiden.
Bei der Kostenübersicht des Entwurfs (Anlage 2 des Antrages) wurde zwar eine durchschnittliche Einsatzpauschale berücksichtigt, jedoch die Übungspauschale außer Acht gelassen. Die Übungspauschale würde zu einem weiteren finanziellen Mehraufwand führen. Nach § 4 der vorgelegten Satzung wird die Einsatzpauschale auch für Übungen gezahlt. Zieht man die Führungskräfte, die eine Aufwandsentschädigung erhalten und dadurch keine Übungspauschale bekommen, von der Gesamtzahl der Mitglieder ab, so verbleiben noch 132 Mitglieder die eine Übungspauschale erhalten würden. Bei zwei im Monat stattfindenden Übungen, würde das einen zusätzlichen Mehrbedarf zu den veranschlagten 13.348 € i. H. v. 9.504,00 Euro pro Jahr darstellen. Wieder falsch zitiert.
Die Übungspauschale ist nicht vorgesehen. Sie existiert offensichtlich nur im Kopf des Verfassers.
Weder in unserem Antrag noch im Satzungsentwurf ist das Wort Übungspauschale auch nur 1-mal zu finden.
Zur Einsatzpauschale steht im Antrag (Begründung 4. Punkt):
„Die Berechnung der Kostenauswirkung (Anlage 2) erfolgte entsprechend der Schätzung des Wehrleiters für den jährlichen Durchschnitt.“

Die BVL enthält den Beschlussvorschlag:
„Die Verwaltung wird beauftragt, im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit der Wehrleitung eine neue Regelung der Aufwandsentschädigung zu prüfen und zu erarbeiten und dem Haupt- und Finanzausschuss zur Beratung vorzulegen.“

Dieser Vorschlag enthielt keinerlei zeitliche Bindung. Wir wollen aber eine Änderung, die wir für notwendig halten, auch umsetzen. D.h. auch in den jetzt zu erstellenden Haushaltsentwurf einbringen.
Die Formulierung „im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit der Wehrleitung“ konnte schon gar nicht akzeptiert werden. Wir können dem Bürgermeister nicht per Beschluss zwingen „im Einvernehmen“ mit irgendjemand zu handeln. Das würde in seine gesetzlichen Rechte eingreifen. Der Beschluss wäre rechtswidrig. Der Bürgermeister müsste ihn beanstanden, auch wenn er ihn selbst vorgeschlagen hat.

Nachdem ich mich ausführlich mit der BVL auseinandergesetzt hatte, begann eine erheiternde Diskussion.
Daraus nur einige Highlights.

  • Herr Obladen (FDP) stellte fest, dass die Erarbeitung eines Satzungsentwurfs keine Aufgabe einer Fraktion sei. Ist das ein Grund sich mit dem Entwurf nicht inhaltlich auseinander zu setzen?
  • Wie sich herausstellte, will die Wehrleitung sich erst im Dezember in einem „Workshop“ mit dem Thema befassen. Eine Erhöhung ist jetzt angeblich gar nicht mehr so notwendig (das klang vor der FV-Runde noch anders), es reichte dem Wehrleiter nun auch, wenn sie erst 2018 wirksam würde.
  • Der Bürgermeister klammerte sich zunächst noch an die von ihm unterschriebene BVL. Nachdem wir einen alternativen Beschlussvorschlag vorgelegt hatten, begann er seinen eigenen Vorschlag umzuformulieren.

Unser alternativer Beschlussvorschlag lautete:
1. Der Bürgermeister wird beauftragt eine Satzung zur Neuregelung der Aufwandsvergütung zu erarbeiten.
2. Zahlungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen nur noch nach dieser Satzung.
3. Eine Erhöhung im Gesamtumfang von ca. 7.500 € ist im Rahmen dieser Anpassung vorzusehen.
4. In der Satzung ist eine automatische Erhöhung durch Einführung des Referenzwertes „Aufwandsvergütung Ratsmitglied“ vorzusehen.
5. Die Wehrleitung ist zu beteiligen.
6. Entsprechende Mittel sind in den HH-Entwurf 2017 einzustellen.

Nachdem unser Vorschlag mehrheitlich abgelehnt worden war, wurde der Bürgermeister beauftragt:
„in Zusammenarbeit mit der Wehrleitung eine Neuregelung zu erarbeiten
und eine erhöhte Aufwandsentschädigung in die Haushaltsplanung 2017 aufzunehmen.“

Damit haben wir wenigstens erreicht, dass die Anpassung für 2017 wirksam werden soll.

Erwin Fritsch, 01.09.16