Lüge

Im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung am 08.09.20 stand in einer Vorlage:

In der Gemeinde muss regelmäßig ein …. tätig sein, damit die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vor Ort ordnungsgemäß erfüllt werden.

In der Niederschrift vom 28.09.20 zu dieser Sitzung steht nun:

Herr Fritsch von der Fraktion Menschen für Nideggen geht auf den Vorlagentext ein. Dort heißt es, dass in der Gemeinde regelmäßig ein …. tätig sein muss. Er bittet um Erläuterung in der Niederschrift, warum dies sein muss. Er verweist auf § 32 Abs. 4 letzter Satz der KommHHVO. Aus dem dortigen Wortlaut schließt er, dass ein …. nicht bestellt sein muss.
Antwort der Verwaltung: Es ist richtig, dass ein …. nicht zwingend bestellt sein muss. Mit dem Satz „das in der Gemeinde regelmäßig ein …. tätig sein muss“ sollte einführend in das Thema auf die bedeutsame Rechtsstellung der Person hingewiesen werden.

Irren ist menschlich. Man kann versehentlich eine falsche Aussage machen, wenn man einen Sachverhalt nicht ausreichend geprüft hat. Das ist dann ein Fehler, den man durch Richtigstellung korrigieren sollte. In der Niederschrift wird nicht zugegeben, einen Fehler gemacht zu haben. Es wird begründet, warum die irreführende Falschaussage gemacht wurde.

Wenn man bewusst eine Falschaussage macht, um einen bestimmten Zweck zu erreichen, nenne ich das Lüge!

Erwin Fritsch, 30.09.20