Gebühr ohne Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsgebührensatzung ist eine Bearbeitungsgebühr für zusätzlichen Buchungsaufwand enthalten. Die Gebühr trifft Bürger, die ihre Grundsteuer nur monatlich zahlen wollen oder können. In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 19.11.19 sollte sie von 10 auf 30 € erhöht werden. Begründet wurde das: „Der Tarif wurde lediglich zu Lenkungszwecken erhöht, um die Zahl der Monatszahler auf ein Mindestmaß zu beschränken.“ Die Nachfrage von Frau Zentis (Grüne) ergab, dass es für diese Gebühr keine Rechtsgrundlage gibt. Außerdem ist es unsozial Bürger, die knapp bei Kasse sind, mit einer Strafgebühr zu belasten. Die Mehrheit stimmte trotzdem zu. Nur Grüne und MFN waren dagegen.
Zu spät reagiert: Die Kommunalaufsicht musste helfen.
Die Gemeindeordnung NRW (GO) regelt in § 80 (3):
„Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat ist dieser unverzüglich bekannt zu geben und während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf Einwendungen erheben können und die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so festzusetzen, dass der Rat vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann.“
Die Hauptsatzung der Stadt regelt in § 15:
„1. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen im Amtsblatt für die Stadt Nideggen (Rundblick Rureifel).
…
3. Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Stadt. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.“
Die Öffentliche Bekanntmachung über den Entwurf der Haushaltssatzung wurde im Rundblick Rureifel mit Festlegung einer Frist von 14 Tagen am 15.11.19 veröffentlicht. Die Beschlussfassung des Rates über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen war für den 26.11.19 terminiert. Auf die nach § 80 (3) GO fehlerhafte Terminierung wies ich den Bürgermeister in der Haupt- und Finanzausschusssitzung hin. Er und seine zur Unterstützung anwesenden Mitarbeiterinnen zeigten sich regelrecht aufgeschreckt. Nach meinem Hinweis, dass die öffentliche Bekanntmachung in der Hauptsatzung geregelt sei, suchte er den passenden Paragrafen las ihn teilweise vor und stellte fest, dass alles in Ordnung sei. Ich hätte ihn noch darauf hinweisen können, dass seine Terminplanung weder höhere Gewalt noch ein unabwendbares Ereignis ist.
Er wollte aber nur wissen, ob ich eine Verlegung der Ratssitzung beantrage, ich antwortete „das ist nur ein Hinweis.“
Was hätte ich beantragen sollen?
- „Der Ausschuss stellt fest, dass die GO auch in Nideggen gilt.“
Das wäre doch zu albern! - „Wir beantragen die Verlegung der Ratssitzung auf den …“
Die Ausschussmehrheit – natürlich mit seiner Stimme – hätte den Antrag abgelehnt und er hätte geglaubt, nun im Recht zu sein, obwohl geltendes Landesrecht durch den Ausschuss nicht geändert werden kann.
Wir richteten eine Eingabe an die Kommunalaufsicht. Nun wird der Rat die Haushaltssatzung erst in einer Sondersitzung am 03.12.19 beschließen.
Gerade noch rechtzeitig reagiert: Das Verwaltungsgericht blieb verschont.
Während der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 12.11.19 hatte ich beim Ausschussvorsitzenden, Herrn Müller (CDU), beantragt:
„Wir beantragen nach § 1 (1) der Geschäftsordnung die Einberufung einer Sondersitzung mit dem TOP „Beratung des Ausschusses durch Frau Dr. Fings zum Umgang mit dem sogenannten Denkmal in Schmidt am 11.12.19, 19:00 Uhr.
Frau Dr. Fings (NS-Dokumentationszentrum Köln) ist mit diesem Termin einverstanden. Ihre offizielle Einladung soll durch den Bürgermeister erfolgen.“
Der Bürgermeister erklärte, er müsse die Notwendigkeit der Sitzung prüfen. Das muss er nicht. Ein Prüfungsrecht gibt es nicht!
„Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder
eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangt.“
§ 1 (1) Geschäftsordnung
Für Ausschüsse gilt das sinngemäß. Nicht der Bürgermeister, sondern der Ausschussvorsitzende hat einzuberufen. Auch er hat kein Prüfungsrecht.
Frau Zentis (Grüne) beantragte im Ausschuss, dass auch ein Fachmann von IP-Vogelsang zu dieser Sondersitzung einzuladen sei. Das wurde beschlossen.
Nachdem der Bürgermeister erklärt hatte, dass er am 11.12.19 bei einer Weiterbildung sei, nannte ich 2 mögliche Ausweichtermine, an denen allerdings andere Ausschusssitzungen geplant waren. Die lehnte der Bürgermeister ab. Eine Verlegung eines Ausschusstermins werde er nicht zulassen. Er irrte schon wieder. Nicht er, sondern der Ausschussvorsitzende legt den Termin fest.
„Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest.“
§ 58 Abs. 2 Satz 2 GO
Da ich Herrn Schmunkamp die Empfehlungen der Frau Dr. Fings nicht entgehen lassen wollte, vereinbarte ich mit Frau Dr. Fings eine Verlegung des Termins auf den 03.12.19 und mit Herrn Floßdorf (MFN), Vorsitzender, die Verlegung des Termins der für den 03.12.19 geplanten Sitzung des Schulausschusses. Darüber informierte ich Herrn Müller (CDU), Vorsitzender des Ausschuss für Stadtentwicklung. Der Bürgermeister war nachrichtlich beteiligt.
Nachdem ich mehrfach mit Herrn Müller ergebnislos telefoniert hatte, bat ich Herrn Schmunkamp, Herrn Müller und Frau Zentis im Anschluss an die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 19.11.19 zu einem Gespräch. Dabei erfuhr ich erstmals, dass Herr Schmunkamp den Herrn Müller angewiesen hatte, bei Frau Dr. Fings den Termin 03.12.19 abzusagen. Sowohl er als auch Herr Müller hatten „vergessen“ mich nachträglich zu beteiligen. Herr Schmunkamp begründete sein Vorgehen damit, dass der von ihm zusätzlich eingeladene Vorsitzende IP-Vogelsang erst im Januar verfügbar sei. Frau Zentis bemerkte, dass sie nicht den Vorsitzenden, sondern einen Fachmann gemeint hatte und dass dessen Teilnahme auch in einer späteren Sitzung möglich sei. Der Bürgermeister wollte nicht begreifen, dass weder er noch der Vorsitzende das Minderheitsrecht einer Fraktion auf unverzügliche Einberufung einer Sondersitzung unter Berufung auf einen Ausschussbeschluss aushebeln darf. Ich beendete das Gespräch mit dem Hinweis, dass entweder ich am Mittwoch die Zusage zur Einberufung erhalte oder das Verwaltungsgericht am Donnerstag, 07:00 Uhr, einen Eilantrag der Fraktion. Das wirkte dann doch.
Längliche Ausrede
Herr Schmunkamp lehnt es ab Fehler zu machen. Wenn sie doch erkannt werden, findet er andere Schuldige. Also schickte er eine Mail an alle Ratsmitglieder, in der er seine Unschuld beteuert.
Sie ist entlarvend. Nur wenige Beispiele:
- „Wir haben zum TOP dann in der Geschäftsordnung gelesen“
Da steht das nicht. Es steht in der Hauptsatzung. - „Mit der Begründung, ich hätte künftige Beachtung zusagen sollen, dann wäre die Eingabe nicht erfolgt.“
Das war nicht die Begründung unserer Eingabe, sondern die Entschuldigung dafür, dass die Kommunalaufsicht schon wieder mit Nideggener Problemchen belästigt werden musste. Herr Schmunkamp hat schon mehr Eingaben (von SPD, FDP, Grünen und MFN) verursacht, als Frau Göckemeyer.
Die Begründung war, dass seine Terminplanung weder höhere Gewalt noch ein unabwendbares Ereignis ist. - „Das habe ich zwar am gestrigen Abend nicht selbst, aber die Kämmerin ausgesprochen.“
Verantwortlich ist der Bürgermeister. Er ist Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses. Die Kämmerin ist weder Mitglied im Ausschuss noch verantwortlich für seine Sitzungs-Terminplanung. - „Hier würde mich nur freuen, gemeinsam eine Lösung, so wie gestern möglich und sogar erfragt, zu erarbeiten, anstatt über Dritte.“
Sein Angebot einen Antrag auf Verschiebung der Ratssitzung zu stellen war, wie oben schon beschrieben, keine Lösung. Es handelt sich um eine rechtliche Frage, die ein Ausschuss nicht durch Abstimmung lösen kann. Schon gar nicht, wenn man außer dem Bürgermeister andere noch stimmberechtigten Mitglieder betrachtet:
Z.B. Herrn Fischer (CDU), der dreimal in Folge an der Aufgabe scheiterte, einen rechtmäßigen Antrag zur Wahl eines stellvertretenden Sachkundigen Bürgers zu stellen.
Z.B. Herrn Müller (CDU), der seit Jahren als Ausschussvorsitzender tätig ist und immer noch nicht Rechte und Pflichten eines Vorsitzenden kennt.
Z.B. Herrn Keß, der nach jahrzehntelanger Tätigkeit in einer Mail an die Fraktionsvorsitzenden ankündigt: „Schlussendlich werden wir aus der MVL am Dienstag beantragen eine BVL zu machen“
Ich hatte ihm freundlich geantwortet:
„Sehr geehrter Herr Keß,
– eine Vorlage wird MVL genannt, wenn der BgM etwas mitteilt.
– eine Vorlage wird BVL genannt, wenn der BgM einen Beschluss vorschlägt.
Unabhängig vom Namen einer Vorlage können Anträge zur Beschlussfassung bei jedem TOP gestellt werden. Ein Antrag auf Umbenennung der Vorlage erübrigt sich.“
Er hatte fast genauso freundlich geantwortet:
„Was ich brauche, nicht brauche aber trotzdem tue, können Sie mir getrost selbst überlassen“.
Erwin Fritsch, 21.11.19