Straßenbauprogramm 2019
Die CDU-Fraktion hatte eine Überarbeitung der KAG Satzung beantragt.
Der Beschlussvorschlag der CDU lautete:
- Die Stadt Nideggen nimmt eine Überarbeitung ihrer eigenen Satzung zur Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG vor und senkt die festgelegten Anteile der Beitragspflichtigen auf die Mindestbeitragsätze gemäß Mustersatzung NRW. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat der Stadt Nideggen unverzüglich eine so geänderte Fassung der kommunalen Satzung nach § 8 KAG zur Entscheidung vorzulegen.
- In den kommenden Jahren ist die Straßenausbauplanung der Stadt Nideggen auf die Verfügbarkeit der Mittel aus den hierfür verfügbaren Pauschalen des Landes abzustimmen. Zu diesem Vorgehen wird die Erlaubnis der Bezirksregierung eingeholt.
Zur Gegenfinanzierung wurde vorgeschlagen, die Mittel aus der neuen, ab 2019 den Gemeinden zusätzlich zur Verfügung gestellten Aufwands-/Unterhaltungspauschale zu verwenden. Diese Pauschale (gemäß HH-Plan 147.327 €, tatsächlich gemäß Gemeindefinanzierungsgesetz 147.414,18 €) kann die Stadt zwar beliebig verwenden, aber nur einmal. Sie ist im Haushalt bereits verplant.
Zur Senkung der Anliegerbeiträge in der KAG-Satzung ist die Genehmigung der BezReg notwendig. Das ist unrealistisch. Wir wollen auch eine Entlastung der betroffenen Anlieger, halten aber eine andere Vorgehensweise für zweckmäßiger:
- Reduzierung der Anliegerbeiträge, wenn die Stadt nicht regelmäßige laufende Unterhaltung und Instandsetzung nachweisen kann. Das wird durchgängig der Fall zu sein.
- Aufnahme einer Klausel in die für jede Straße einzeln zu erlassende Satzung, die sicherstellt, dass der Beitrag nachträglich geändert wird, wenn eine NRW-Gesetzesänderung die Anlieger doch günstiger stellen sollte.
Der Tagesordnungspunkt wurde in die nächste Bau-Ausschusssitzung, am 19.03.19, vertagt. Mit EMail vom 26.02.19 gab er dann bekannt, dass das Bauamt auch zu dieser Sitzung nicht fertig wird.
Die gesamten Maßnahmen aus dem Straßenbauprogramm 2019 werden somit um ein Jahr verschoben.
Kostenersatz für Feuerwehr-Einsätze
Feuerwehr-Einsätze sind grundsätzlich kostenlos.
Kostenpflichtig werden sie, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit die Gefahr verursacht haben oder bei der Gefährdungshaftung (die gilt z.B. beim Betrieb von Kfz oder Anlagen). Eine entsprechende Satzung regelt die in diesen Fällen zu erstattenden Kosten. Meist handelt es sich um kleinere Beträge für die Beseitigung von Ölspuren auf Fahrbahnen (in der Summe jährlich unter 10.000 €). Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zahlt keine Versicherung. Bei der Gefährdungshaftung liegt normalerweise ein Versicherungsfall vor. Dabei kann es auch zu einer hohen Summe kommen, wenn z.B. ein Feuer in einer Kfz-Werkstatt ausbricht. Erst wenn es im Rahmen der Gefährdungshaftung zu so einer hohen Schadenssumme kommt werden Versicherungsjuristen sich die Satzung genauer ansehen. Dann kommt es darauf an, ob von der Stadt in das von der Kommunalagentur zur Verfügung gestellte Kalkulationsmuster korrekte Werte (im wesentlichen Kosten für Treibstoff und Instandsetzung und Nutzungsstunden) eingegeben wurden. Ist das nicht der Fall, kann die Stadt ihre Forderung nicht durchsetzen.
Am 19.02.19 beschloss der Rat eine rechtlich nicht durchsetzbare Satzung. Wie kam es dazu?
Am 27.11.18 legte der Ordnungsamtsleiter, Herr Tauscher, dem Rat einen Satzungsentwurf zum Beschluss vor. Bei der Dateneingabe war erkennbar gepfuscht worden (kaum zu glauben, dass ein Kfz in 2017 für 332,09 € getankt hatte und 2018 für 332,09 € – auf den Cent genau der gleiche Betrag). Der Rat verlangte eine Überprüfung und Neuvorlage.
Zum Haupt- und Finanzausschuss am 22.01.19 legte Herr Tauscher eine geänderte Kalkulation zur Beratung vor. Die Ausschussmehrheit wollte aber „durchwinken“ nicht ernsthaft „beraten“:
- Herr Keß (SPD) begnügte sich mit dem konstruktiven Beitrag „Alles Quatsch“
- Herr Obladen (FDP) behauptete das sei unnötig, weil die Satzung „nie angewendet“ werde.
Also empfahl der Ausschuss dem Rat die Zustimmung zur Satzung.
Um dem Rat eine Chance zu geben stellten wir einen Antrag, in dem wir unsere Argumente ausführlich begründeten. Auch das nutzte nichts. Nur MFN lehnten die vorgelegte Satzung ab. Alle anderen stimmten zu.
Beispiele für die „Ungereimtheiten“ in Herrn Tauschers Kalkulation:
- Für den KdoW (Kommandowagen, Pkw) rechnet er mit 1.250 € Treibstoffkosten. Gem. seiner Beschlussvorlage wurde der Haushaltsansatz verwendet. Dieser beträgt 1.000 €.
- Wenn seine Angaben für den KdoW stimmen, verbraucht der KdoW pro Stunde Treibstoff für 40,06 €.
- Für Quad und Mehrzweckboot stehen jährlich jeweils nur 1,6 Stunden für Einweisungs- und Ausbildungsfahrten zur Verfügung.
- Der KdoW wird nur 5,2 Stunden pro Jahr zusätzlich zu den Einsatzfahrten genutzt.
- Die Ziffer 4.3 „Basisjahre für Kalkulation“ im Kalkulationsvermerk fordert: „Im Sinne einer ordnungsgemäßen Kalkulation werden die Daten mit der höchsten Belastbarkeit für die Kalkulation herangezogen. Je nach Kostenposition werden ein dreijähriger Durchschnitt, das letzte Jahr oder der Haushaltansatz des Kalkulationsjahres angesetzt.“
Beim GLW-2 hatte Herr Tauscher 181,50 € angesetzt. Der Haushaltsansatz ist 500,00 €. Der Verbrauch in 2018 war 296,51 €, in 2017 war er 274,37 €. Keiner der Werte wurde genutzt. Es musste also der Durchschnittswert aus den Jahren 2016 – 2018 gebildet worden sein. Das geht nur auf, wenn das Kfz in 2016 für -26,38 € getankt (Treibstoff an der Tankstelle abgeben) hat.
Der Umgang mit der Wahrheit:
- Ich hatte geschrieben: „Diese 3 „Schätzwerte“ liegen auch nach Einschätzung von Herrn Latz (Leiter der freiwilligen Feuerwehr)vom 02.02.19 eher unter den zu erwartenden Nutzungswerten.“
- Die Verwaltung (Herr Tauscher im Auftrag des Bürgermeisters) schrieb: „Nach Rücksprache mit dem Wehrleiter, wurde diese Aussage nicht getroffen, entspricht also aus Sicht der Verwaltung nicht der Wahrheit.“
- Herr Latz war zurückgepfiffen worden.
Ich werde Herrn Latz keine Fragen mehr stellen. Auf zeitlich begrenzt gültige Antworten kann ich verzichten.
Erwin Fritsch, 11.03.19